Um den Wert eines Grund­stü­ckes ein­zu­schät­zen, wer­den Immo­bi­li­en­gut­ach­ten her­ge­stellt. Sie sind auch als Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten bezie­hungs­wei­se Markt­wert­gut­ach­ten bekannt. Zu unter­schei­den sind:

Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Baugesetzbuch

Die­ses Gut­ach­ten ist gerichts­ver­wert­bar und wird von Finanz­be­hör­den ver­langt. Sie wer­den von staat­lich aner­kann­ten Immo­bi­li­en­gut­ach­tern ausgestellt.

Das pri­va­te Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten in Anleh­nung an § 194 Baugesetzbuch

Muss das Gut­ach­ten nicht in einem Gerichts­ver­fah­ren oder der Finanz­be­hör­de vor­ge­legt wer­den, reicht in der Regel ein pri­va­tes Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten. Es wird nach den Anga­ben und Unter­la­gen des Immo­bi­li­en­in­ha­bers erstellt. So spa­ren Sie sich teu­re Recher­chen, die für das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Bau­ge­setz­buch nötig sind.

Das Kurz­gut­ach­ten

Benö­ti­gen Sie die Wert­ermitt­lung aus­schließ­lich zur eige­nen Infor­ma­ti­on (bei­spiels­wei­se in Vor­be­rei­tung auf eine Nach­lass­auf­tei­lung) bie­ten wir Ihnen pri­va­te Kurz­gut­ach­ten an. Die­se ent­hal­ten die glei­chen Daten wie ein pri­va­tes Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten, aller­dings beschrän­ken sich die Tex­te und Erklä­run­gen auf das Nötigste.

 

Für wel­ches Immo­bi­li­en­gut­ach­ten Sie sich auch ent­schei­den, bei uns sind Sie dafür an der rich­ti­gen Adresse.