Mit „öffentlich geförderten Wohnungen“ meint man Wohnungen, die mit Einsatz öffentlicher Mittel errichtet wurden. Darlehen und Zuschüsse fallen beispielsweise unter diese Mittel. Es handelt sich hierbei genauer gesagt um Sozialwohnungen, welche befristet sind, und zwar auf die Zeit bis die öffentlichen Mittel regulär zurückgezahlt sind.
Folgende Auflagen unterliegen diese Wohnungen:
- Als Vermieter:in darf man diese Sozialwohnungen nur vermieten, wenn die potenziellen Mieter:innen eine Wohnberechtigung nachweisen können.
- Mieterhöhungen sind nur gültig, wenn der Gesetzgeber durch geänderte Sätze eine Neuberechnung der Miete zulässt.
- Vermieter:innen müssen die zulässige Miete in Form einer Kostenmiete berechnen und darf auch nur diese verlangen.