Anhand von Vollgeschossen wird die Anzahl der Geschosse einer Immobilie berechnet. Laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind qualifizieren sich alle Geschosse, die laut den geltenden landesrechtlichen Vorschriften ein eigenes Geschoss darstellen. Die Geschosse müssen dabei eine bewohnbar oder auch für gewerblich nutzbar sein. Je nach Bundesland unterscheiden sich die genauen Vorgaben für Vollgeschosse. Dachgeschosse und Keller gelten häufig nicht zu den vollständigen Etagen einer Immobilie.
Vorgaben Nordrhein-Westfalen
Laut Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind Vollgeschosse folgend definiert:
- Oberirdische Geschosse
- Lichte Höhe von mindestens 2,30 m
- Ein Geschoss, dessen Fläche größer als drei Viertel des Vollgeschosses darunter ist (die Höhe muss auch hier mindestens 2,30 m betragen)
Kellerräume
Ein Kellergeschoss gilt selten als vollständige Etage, auch wenn es die Mindesthöhe von 2,30 m hat. In NRW gelten Geschosse erst als oberirdisch, sobald die Geschossoberkante mehr als 1,60 m über das Umland herausragt.
Dachgeschoss
Ein Flachdach ist bei einer Deckenhöhe von mindestens 2,30 m immer eine vollständige Etage, solang die Fläche größer als drei Viertel des Vollgeschosses darunter. Bei einem Schrägdach müssen mindestens drei Viertel des Raumes eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen, damit der Dachboden als vollständige Etage angesehen wird.
Vorteile von Vollgeschossen
Vollständige Etagen bieten höheren Komfort, mehr Tageslicht und Flexibilität. Daher erhöhen sie den Wert Ihrer Immobilie stärker, als Dachboden oder Keller, die sich nicht als Vollgeschoss qualifizieren. Allerdings zahlen Sie für mehrere Vollgeschosse auch höhere Grundsteuer und Gebäudeversicherung, da ein Halbgeschoss nicht als vollwertiger Wohnraum angesehen wird.