Wird eine fäl­li­ge Zah­lung nicht recht­zei­tig gezahlt, kann der Schuld­ner in Zah­lungs­ver­zug gera­ten. Die­ser wird im BGB § 280 und § 286 gere­gelt. Hier fin­den Ver­trags­part­ner Ihre Rech­te und Pflich­ten, wel­che Sie befol­gen müs­sen, wenn Sie sich nicht an die im Ver­trag beschlos­se­nen Regeln halten.

Mah­nung

Im BGB wird der Zah­lungs­ver­zug als „schuld­haf­te Nicht­leis­tung trotz Mög­lich­keit, Fäl­lig­keit und Mah­nung“ erklärt. In man­chen Fäl­len ist eine Mah­nung aller­dings nicht not­wen­dig, um bereits in einen Zah­lungs­ver­zug zu gera­ten. In fol­gen­den Fäl­len gerät der Schuld­ner auch ohne Mah­nung in Verzug:

  • Wenn in der Rech­nung ein bestimm­ter Kalen­der­tag als Zah­lungs­ziel defi­niert ist
  • Wenn der Schuld­ner die Zah­lung end­gül­tig verweigert
  • Wenn in der Rech­nung ein ein­deu­ti­ges Ereig­nis (etwa eine Lie­fe­rung) als Leis­tungs­er­brin­gung genannt wird

Han­delt es sich um eine Ent­gelt­for­de­rung (etwa gelie­fer­te Ware), ist der Schuld­ner spä­tes­tens nach 30 Tagen nach Zugang einer Rech­nung auto­ma­tisch im Ver­zug. Vor­aus­ge­setzt, dies ist aus­drück­lich auf der Rech­nung gekenn­zeich­net. Sonst ist hier zunächst eine Mah­nung notwendig.

Ver­zug bei Mietkosten

Im Miet­ver­trag ist in der Regel ein monat­li­ches Zah­lungs­da­tum fest­ge­legt, zu dem die Mie­te über­wie­sen wer­den muss. Wird die­ser Ter­min über­schrit­ten, befin­det sich der Mie­ter bereits im Zah­lungs­ver­zug. Mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung muss der Mie­ter aller­dings erst rech­nen, nach­dem er in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Mona­ten nicht gezahlt hat.

Ver­zugs­zin­sen

Sobald sich der Mie­ter im Ver­zug befin­det, darf der Ver­mie­ter Ver­zugs­zin­sen ver­lan­gen. Laut BGB beträgt der Ver­zugs­zins­satz für das Jahr fünf Pro­zent­punk­te über dem Basiszinssatz.