Wird eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Schuldner in Zahlungsverzug geraten. Dieser wird im BGB § 280 und § 286 geregelt. Hier finden Vertragspartner Ihre Rechte und Pflichten, welche Sie befolgen müssen, wenn Sie sich nicht an die im Vertrag beschlossenen Regeln halten.
Mahnung
Im BGB wird der Zahlungsverzug als „schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung“ erklärt. In manchen Fällen ist eine Mahnung allerdings nicht notwendig, um bereits in einen Zahlungsverzug zu geraten. In folgenden Fällen gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug:
- Wenn in der Rechnung ein bestimmter Kalendertag als Zahlungsziel definiert ist
- Wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert
- Wenn in der Rechnung ein eindeutiges Ereignis (etwa eine Lieferung) als Leistungserbringung genannt wird
Handelt es sich um eine Entgeltforderung (etwa gelieferte Ware), ist der Schuldner spätestens nach 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung automatisch im Verzug. Vorausgesetzt, dies ist ausdrücklich auf der Rechnung gekennzeichnet. Sonst ist hier zunächst eine Mahnung notwendig.
Verzug bei Mietkosten
Im Mietvertrag ist in der Regel ein monatliches Zahlungsdatum festgelegt, zu dem die Miete überwiesen werden muss. Wird dieser Termin überschritten, befindet sich der Mieter bereits im Zahlungsverzug. Mit einer fristlosen Kündigung muss der Mieter allerdings erst rechnen, nachdem er in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht gezahlt hat.
Verzugszinsen
Sobald sich der Mieter im Verzug befindet, darf der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Laut BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.