Nach der gesetzlichen Definition des § 97 BGB sind „Zubehöre“ bewegliche Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind. Sie weisen jedoch eine räumliche Verbindung zur Hauptsache auf. Zudem dienen sie dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks.
Gut zu wissen: Beim Verkauf einer Immobilie gilt das Zubehör als mitverkauft, auch wenn darüber im notariellen Kaufvertrag nichts vereinbart wurde.
Beispiele für Zubehör:
- Alarmanlagen eines Wohnhauses
- Landwirtschaftliche Geräte
- Sportgeräte eines Fitnesscenters