Sin­ken­de Nach­fra­ge nach pri­va­ten Wohnimmobilien

Sinkende Nachfrage nach privaten Wohnimmobilien

Obwohl wei­ter­hin viel zu wenig neue Wohn­im­mo­bi­li­en gebaut wer­den und somit auch wei­ter­hin Wohn­raum­man­gel herrscht, ist die Nach­fra­ge nach Kauf­an­ge­bo­ten von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Eigen­tums­woh­nun­gen augen­blick­lich stark zurück­ge­gan­gen. In der Fol­ge sin­ken die Prei­se. Nach Anga­ben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (Desta­tis) sind die Prei­se für Wohn­im­mo­bi­li­en in Deutsch­land erst­ma­lig seit 2010 gegen­über dem Vor­jah­res­quar­tal zurückgegangen.

Eine Trend­wen­de war bereits im letz­ten Jahr spür­bar. Zu begrün­den war die­se wohl mit dem rapi­den Zins­an­stieg und der hohen Infla­ti­on. Den­noch hat­te ich den Ein­druck, dass sich die Nach­fra­ge um den Jah­res­wech­sel stabilisierte.
Nach den Ankün­di­gun­gen, dass der Ein­bau von Wär­me­pum­pen ab Janu­ar 2024 Pflicht wer­den könn­te und den Mel­dun­gen zu einer geplan­ten Sanie­rungs­pflicht von Bestands­ge­bäu­den sind Kauf­in­ter­es­sen­ten völ­lig ver­un­si­chert. Prak­tisch von heu­te auf mor­gen ist die Nach­fra­ge nach gebrauch­ten Wohn­im­mo­bi­li­en aber­mals stark zurückgegangen.

Was bedeu­tet die ange­droh­te Ver­pflich­tung zum Ein­bau von Wär­me­pum­pen­hei­zun­gen für die Käu­fer von Immobilien?

Zunächst gilt die Ver­pflich­tung nur für den Ein­bau NEUER Hei­zungs­an­la­gen ab 2024. Bei einer durch­schnitt­li­chen Nut­zungs­dau­er von 25 Jah­ren könn­te eine noch in die­sem Jahr ein­ge­bau­te Gas- oder Ölhei­zung dem­nach bis etwa 2050 wei­­ter-lau­­fen. Zumin­dest bleibt genü­gend Zeit sich über staat­li­che För­der­pro­gram­me zu infor­mie­ren und einen Ver­gleich der Betriebs­kos­ten durch­zu­füh­ren. Alles ande­re wird der Markt regeln. Spä­tes­tens dann, wenn eine Wär­me­pum­pe deut­li­che Vor­tei­le bie­tet, wer­den auch ent­spre­chen­de Moder­ni­sie­run­gen durchgeführt.

Wie gra­vie­rend ist eine even­tu­el­le Sanierungsverpflichtung?

Nun, eine Ver­pflich­tung Gebäu­de ener­ge­tisch zu sanie­ren, besteht bereits seit dem Inkraft­tre­ten der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV 2002). Danach waren Eigen­tü­mer bereits ver­pflich­tet, Gebäu­de ener­ge­tisch zu sanie­ren, um den Ver­brauch zu sen­ken. Die Ver­ord­nung wur­de mehr­fach novel­liert (EnEV 2009 + EnEV 2014) und im Jahr 2020 durch das Gebäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG) abgelöst.

Gegen­über der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2009 (EnEV 2009) wur­de zum 01.01.2016 ein um rund 25 % gerin­ge­rer Pri­mär­ener­gie­be­darf (Hei­­zung- und Anlagen­tech­nik) sowie ein um rund 21 % höhe­rer Dämm­stan­dard der Gebäu­­de-hül­­le vor­ge­schrie­ben. Für die Moder­ni­sie­rung von Bestands­bau­ten gal­ten wei­ter­hin die Eck­da­ten der EnEV 2009. Sie ver­pflich­te­ten die Eigen­tü­mer im Kern dazu, alte Heiz­kes­sel (> 30 Jah­re) außer Betrieb zu neh­men, frei­lie­gen­de wär­­me-füh­­ren­­de Instal­la­ti­ons­lei­tun­gen und obers­te Geschoss­de­cken zu däm­men. Wei­­ter-füh­­ren­­de Maß­nah­men der Wär­me­däm­mung waren bei rele­van­ten Ein­grif­fen (Bau­tei­ler­neue­rung > 10 %) in die ent­spre­chen­den Gewer­ke verpflichtend.

Nach den Plä­nen des EU-Par­la­­ments sol­len Wohn­ge­bäu­de bis 2030 min­des­tens die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se E und bis 2033 die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se D erreichen.

Aber soll­te das nicht bereits jetzt das Bestre­ben eines jeden Haus­be­sit­zers sein? Bei einem Gebäu­de, wel­ches um oder vor 1983 errich­tet wur­de, sind vie­le Bau­tei­le mit ener­ge­ti­schem Ein­fluss auch ohne Ver­pflich­tung in den nächs­ten Jah­ren zu ersetzen.

Die durch­schnitt­li­che Nut­zungs­dau­er von Beton­dach­stei­nen (zum Bei­spiel Frank­fur­ter Pfan­nen) beträgt zwi­schen 30 und 40 Jah­ren. Die Neu­ein­de­ckung eines Daches ist eine gute Gele­gen­heit zur Ver­bes­se­rung der Wär­me­däm­mung. Mit oder ohne staat­li­che Förderung!

Wel­chen Ein­druck macht eine 40 Jah­re alte Fas­sa­de? Ist der Putz schon aus-getro­ck­­net und wird bereits ris­sig? Oder ist das Gebäu­de ver­klin­kert und bie­tet durch eine zwei­scha­li­ge Bau­wei­se die Mög­lich­keit einer preis­wer­ten Ein­blas­däm­mung? – Wie dem auch sei; bereits nach der alten Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung war der Ein­bau einer zeit­ge­mä­ßen Wär­me­däm­mung vor­ge­schrie­ben, sofern mehr als 10 % der Fas­sa­de moder­ni­siert wurde.

40 Jah­re alte Haus­tü­ren oder 40 Jah­re alte Fens­ter ent­spre­chen nicht nur kei­nem zeit­ge­mä­ßen Wär­me­schutz­stan­dard, son­dern auch kei­nem zeit­ge­mä­ßen Ein­bruch­schutz­stan­dard. Schon auf­grund des Alters wäre ein Aus­tausch auch ohne Ver­pflich­tung sinnvoll.

Kauf­preis­fin­dung von Wohnimmobilien

Jah­re­lang haben die hohe Nach­fra­ge und die güns­ti­gen Zin­sen zuge­las­sen, dass Wohn­ge­bäu­de mit einem unter­durch­schnitt­li­chen Instand­hal­tungs­zu­stand, mit Schä­den und man­gel­haf­tem Wär­me­schutz ohne einen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass ver­kauft wer­den konnten.

Eine objek­ti­ve Ver­kehrs­wert­ermitt­lung berück­sich­tigt den Instand­hal­tungs­zu­stand, den Moder­ni­sie­rungs­zu­stand, den ener­ge­ti­schen Zustand und even­tu­el­le Schä­den. Und das ist mei­ne Pro­fes­si­on. Als zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger für Immo­­bi­­li­en-Wer­t­er­mit­t­­lung und Gut­ach­ter erstat­te ich Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Bau­ge­setz­buch (BauGB). Der Ver­kehrs­wert (Markt­wert) wird durch den Preis bestimmt, der an dem Zeit­punkt, auf den sich die Ermitt­lung bezieht, im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr nach den recht­li­chen Gege­ben­hei­ten und tat­säch­li­chen Eigen­schaf­ten, der sons­ti­gen Beschaf­fen­heit und der Lage des Grund­stücks oder des sons­ti­gen Gegen­stands der Wert­ermitt­lung ohne Rück­sicht auf unge­wöhn­li­che oder per­sön­li­che Ver­hält­nis­se zu erzie­len wäre.

Der Wert­ermitt­lung wer­den somit die all­ge­mei­nen Wert­ver­hält­nis­se auf dem Grund­stücks­markt zum Wert­ermitt­lungs­stich­tag und der Grund­stücks­zu­stand zum Qua­li­täts­stich­tag zugrun­de gelegt. Sie rich­te­ten sich nach der Gesamt­heit der am Wert­ermitt­lungs­stich­tag für die Preis­bil­dung von Grund­stü­cken im ge-wöhn­­li­chen Geschäfts­ver­kehr maß­geb­li­chen Umstän­de, wie nach der all­­ge-mei­­nen Wirt­schafts­si­tua­ti­on, nach den Ver­hält­nis­sen am Kapi­tal­markt sowie nach den wirt­schaft­li­chen und demo­gra­phi­schen Ent­wick­lun­gen des Gebiets (Immo­WertV § 2, Abs. 1 und 2).

Damit sind Sie auf der siche­ren Sei­te. Als Käu­fer und als Verkäufer.

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