Vor­sicht Fal­le! – Ver­trau­en kann Sie rui­nie­ren – Män­gel angeben

Wenn Ihnen als pri­va­ter Ver­käu­fer einer Immo­bi­lie oder auch als Makler/in ein Schä­den oder Män­gel an der zu ver­kau­fen­den Immo­bi­lie bekannt sind, dür­fen Sie die­se beim Ver­kauf auf gar kei­nen Fall verschweigen! 

Soll­te sich nach einem erfolg­rei­chen Ver­kauf bewei­sen las­sen, dass Ihnen ein ver­steck­ter Man­gel oder Scha­den bekannt war, dro­hen sonst erheb­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che bis hin zur Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges mit Schadenersatz!

Eigent­lich soll­te dies jedem Immo­bi­li­en­ver­käu­fer bekannt sein und Makler/innen soll­ten dies natür­lich erst recht wis­sen, trotz­dem erle­be ich hier immer wie­der Feh­ler, die manch­mal durch Nai­vi­tät in Ver­bin­dung mit man­geln­dem Fach­wis­sen began­gen werden. 

Hier wie­der mal ein Bei­spiel aus der Praxis:

Vor eini­gen Mona­ten wur­de ich von einem Ehe­paar beauf­tragt, eine Dop­pel­haus­hälf­te vor dem geplan­ten Kauf zu besich­ti­gen. Dabei stell­te ich fest, dass eine Kel­ler­au­ßen­wand auf­stei­gen­de Feuch­tig­keit auf­wies. Ich mach­te die Mak­le­rin und den Ver­käu­fer dar­auf auf­merk­sam. Da die Mak­le­rin einer bekann­ten Mak­ler­ket­te ver­such­te den Scha­den her­un­ter­zu­spie­len und der dadurch beein­fluss­te Ver­käu­fer kei­ne Ein­sicht zeig­te, gaben mei­ne Kun­den die Kauf­ab­sicht für das Haus auf. – Bis dahin ein ganz nor­ma­ler Routinefall.

Eini­ge Mona­te spä­ter beauf­trag­ten mich ande­re Kun­den mit der Prü­fung eines Kauf­an­ge­bots und wie sich schnell her­aus­stell­te, han­del­te es sich um die­sel­be Immobilie.

Als ich bei der Immo­bi­lie ein­traf, begrü­ßen mich mit säu­er­li­chem Aus­druck die­sel­be Mak­le­rin und der­sel­be Ver­käu­fer. Und bei der anschlie­ßen­den Besich­ti­gung der Immo­bi­lie stell­te sich nicht nur her­aus, dass die Mak­le­rin die ver­gan­ge­nen Mona­te nicht dazu genutzt hat­te, sich über ihr eige­nes Ange­bot bes­ser zu infor­mie­ren. Noch immer konn­te sie für den Käu­fer wich­ti­ge Fra­gen nicht zufrie­den­stel­len beant­wor­ten. – Und im Kel­ler ange­kom­men stell­te ich fest, dass die Wand frisch gestri­chen und ein Möbel davor­ge­stellt waren.

Auf Nach­fra­ge gab die Mak­le­rin an, der Scha­den sei beho­ben wor­den. Ent­spre­chen­de Bele­ge (z. B. eine Rech­nung einer Fach­fir­ma) konn­ten nicht vor­ge­legt wer­den. Am Ende stell­te sich her­aus, dass der Scha­den ein­fach mit einer han­dels­üb­li­chen Far­be über­stri­chen wor­den war.

Nach­dem ich dem Ver­käu­fer erklärt hat­te, wel­che Fol­gen sein Han­deln nach sich zie­hen konn­te, ent­schied sich die­ser, sei­ne Geschäfts­be­zie­hung zu der Mak­ler­fir­ma zu been­den und den Scha­den vor dem Ver­kauf durch eine Fach­fir­ma behe­ben zu las­sen. Die Mak­le­rin hin­ge­gen zeig­te sich unein­sich­tig und droh­te mir mit einer Scha­den­er­satz­kla­ge für das nicht zustan­de gekom­me­ne Geschäft. Ohne dabei zu begrei­fen, dass ich sie eben­falls vor einem gro­ßen Scha­den bewahrt hatte.

Hät­te sich nach einem Ver­kauf der Immo­bi­lie her­aus­ge­stellt, dass ich Ver­käu­fer und Mak­le­rin vor­her auf den Scha­den auf­merk­sam gemacht hat­te …, dann hät­ten sich Ver­käu­fer und Mak­le­rin der arg­lis­ti­gen Täu­schung schul­dig gemacht, was zu immensen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen (man den­ke nur an die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung gegen­über der finan­zie­ren­den Bank) bis hin zum per­sön­li­chen Ruin hät­te füh­ren können.

Lie­be Ver­käu­fer und lie­be Makler/innen: Wenn Ihnen ein Man­gel oder Scha­den bekannt ist, ver­schwei­gen Sie die­sen auf gar kei­nen Fall! ‑Las­sen Sie den Scha­den VOR einem Ver­kauf behe­ben oder min­dern Sie den Kauf­preis um die ent­ste­hen­den Kos­ten! – Damit Sie auch nach dem erfolg­rei­chen Ver­kauf ruhig schla­fen können.

Herz­li­che Grüße
Ihr Sach­ver­stän­di­ger
Alfred Steg­mann

Sie haben Fragen?

Wenn Sie Fra­gen zu die­sem The­ma haben, dann rufen Sie gern an: 0208 20767160.
Sie kön­nen eben­falls eine E‑Mail schrei­ben oder unser Kon­takt­for­mu­lar benutzen.

Wir mel­den uns zeit­nah bei Ihnen zurück.

Nach oben