Geerb­tes Haus ver­kau­fen | Das erwar­tet Sie

Geerbtes Haus verkaufen | Das erwartet Sie

Neben Sach­gü­tern wie Bar­mit­teln, Autos, Schmuck und ande­ren per­sön­li­chen Gegen­stän­den kön­nen auch Schul­den und Immo­bi­li­en ver­erbt wer­den. Erben­de ent­schei­den, ob sie die geerb­te Woh­nung oder das Haus ver­kau­fen, ver­mie­ten oder selbst ein­zie­hen wol­len. Der Ver­kauf ist eine oft­mals bevor­zug­te Opti­on, da danach kei­ne wei­te­ren Arbei­ten anfal­len, wie etwa bei der Ver­mie­tung oder wenn die eige­ne Nut­zung aus diver­sen Grün­den nicht infra­ge kommt.

Beim Ver­kauf eines geerb­ten Hau­ses sind aller­dings auch zahl­rei­che Aspek­te, unter ande­rem die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er, zu berück­sich­ti­gen. Hier erfah­ren Sie, wor­auf Sie ach­ten müs­sen und wie der Haus­ver­kauf im Rah­men einer Erb­schaft abläuft.

Annah­me und Aus­schla­gen der Erbschaft

Nach­dem Hin­ter­blie­be­ne von der Erb­schaft erfah­ren, haben sie eine sechs Wochen Zeit, um das Erbe abzutreten.

Aus­ge­nom­men von die­ser Aus­schla­gungs­frist sind Erben­de, die sich zum Zeit­punkt der Bekannt­ga­be nicht im Land befin­den oder wenn der letz­te Wohn­sitz des Ver­stor­be­nen im Aus­land liegt.

Das Aus­schla­gen von geerb­ten Grund­stü­cken, Häu­sern und Woh­nun­gen bie­tet sich dann an, wenn hohe Ver­bind­lich­kei­ten (Hypo­thek, Grund­schul­den etc.) bestehen oder Kos­ten (z. B. Sanie­run­gen, Reno­vie­run­gen) anfal­len, die den Wert des Objekts über­stei­gen. In die­sem Fall müss­ten recht­mä­ßi­ge Erben mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen dafür aufkommen.

Wenn Erben also selbst nicht liqui­de sind und wei­te­re Aus­ga­ben in Ver­bin­dung mit der Annah­me nicht selbst tra­gen kön­nen, soll­ten sie das Erbe frist­ge­recht aus­schla­gen. Ein Erbe kann nur als Gan­zes ange­nom­men oder abge­lehnt wer­den, wes­halb bereits vor­ab kal­ku­liert wer­den soll­te, ob und in wel­cher Höhe eine finan­zi­el­le Belas­tung ein­ge­gan­gen wer­den kann.

Liegt kein nota­ri­el­les Testament/ letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung vor, tritt die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein. Ehe­gat­ten ste­hen an ers­ter Stel­le, danach fol­gen Nach­kom­men und so wei­ter. Die Fami­li­en­mit­glie­der wer­den in ver­schie­de­ne Ordnungen/ Lini­en ein­ge­teilt, die nach­ein­an­der erb­be­rech­tigt sind. Erst, wenn alle Ange­hö­ri­gen einer Linie ver­stor­ben sind oder gar nicht erst exis­tie­ren, erbt die nächs­te Linie.

Wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es?

Nach­dem die Ent­schei­dung zur Annah­me der Erb­schaft gefal­len ist, steht für neue Eigentümer:innen direkt die nächs­te an – Was soll mit der Immo­bi­lie gesche­hen? Unter Berück­sich­ti­gung und Abwä­gung diver­ser Punk­te soll­te eine fun­dier­te Wahl getrof­fen werden.

Eigen­nut­zung

Gera­de dann, wenn die Lage der geerb­ten Immo­bi­lie für einen Ein­zug spricht, kommt die Eigen­nut­zung infrage.

Vor­ab soll­te jedoch geklärt wer­den, ob die emo­tio­na­le Bin­dung nicht doch zu hoch ist und das Woh­nen in dem alten Eltern­haus zu vie­le Erin­ne­run­gen weckt.

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Auf der ande­ren Sei­te kann eben­die­se Bin­dung auch dazu füh­ren, dass der Wert sub­jek­tiv höher ange­se­hen und eine Eigen­nut­zung um jeden Preis durch­ge­setzt wird, auch wenn sie sich aus rein finan­zi­el­ler Sicht nicht loh­nen würde.

Selbst dann, wenn Instan­d­hal­­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, wie auch even­tu­el­le Umbau­ten und Reno­vie­run­gen gedeckt wer­den kön­nen, kommt noch die Erb­schafts­steu­er hinzu.Die Höhe die­ser hängt vom Ver­wandt­schafts­grad zwi­schen Erben­den und Erb­las­ser und dem Immo­bi­li­en­wert ab. Selbst die Wohn­flä­che der geerb­ten Immo­bi­lie bestimmt, ob und in wel­chem Aus­maß Steu­ern gezahlt wer­den müs­sen. Im Opti­mal­fall beläuft sie sich nicht über 200 qm.

Ver­mie­tung

Wur­de ein Haus oder eine Woh­nung bereits vor der Ver­er­bung ver­mie­tet, tre­ten Erben auto­ma­tisch in die Rechts­nach­fol­ge, ohne sich dafür ins Grund­buch ein­tra­gen las­sen zu müssen.

Der bis dahin bestehen­de Miet­ver­trag und das Miet­ver­hält­nis wer­den auto­ma­tisch über­nom­men und behal­ten Gül­tig­keit. Eigentümer:innen kön­nen unter Umstän­den eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung ein­rei­chen, um das Ver­hält­nis aufzulösen.

Zu beach­ten ist, dass Ein­nah­men, die aus der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung her­vor­ge­hen, nicht voll­stän­dig in die eige­ne Tasche flie­ßen, son­dern steu­er­pflich­tig sind und dar­über hin­aus auch für Instand­hal­tungs­rück­la­gen auf­ge­wen­det wer­den müs­sen. Die­se sind zweck­ge­bun­den und ver­fol­gen das Ziel der Wert­erhal­tung der Immobilie.

Die­se Opti­on ist mit hohem Auf­wand ver­bun­den, da Vermieter:innen vie­le Pflich­ten haben und einer gan­zen Rei­he an Auf­ga­ben nach­kom­men müs­sen. Bis sich mit einem ver­mie­te­ten Haus Gewin­ne erzie­len las­sen, kön­nen zum Teil vie­le Jah­re ver­ge­hen. Lukra­ti­ver sind Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, bei denen die Ren­di­te höher aus­fällt und anfal­len­de Kos­ten auf meh­re­re Miet­par­tei­en auf­ge­teilt wer­den können.

Eigentümer:innen ver­mie­te­ter Immo­bi­li­en ste­hen abge­se­hen davon auch in engem Kon­takt zur Haus­ver­wal­tung, falls sie die­se nicht selbst übernehmen.

Dem­nach bean­sprucht die Rol­le eines/-r Vermieter:in viel Zeit und Kos­ten und soll­te nicht über­nom­men wer­den, wenn kei­ne umfas­sen­de Aus­ein­an­der­set­zung statt­ge­fun­den hat.

Ver­kauf

Ange­nom­men, es gibt einen Allein­er­ben­den, der/die das Haus ver­kau­fen möch­te, soll­te die­ser auf jeden Fall einen zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen mit der Wert­ermitt­lung beauftragen.

Ins­be­son­de­re, wenn seit dem letz­ten Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eini­ge Zeit ver­gan­gen ist und Maß­nah­men zur Moder­ni­sie­rung durch­ge­führt wur­den oder der Boden­wert gestie­gen ist, lohnt es sich, die­ses zu aktua­li­sie­ren. In vie­len Fäl­len liegt der Wert unter dem des Finanz­am­tes, was in einer Sen­kung der Erb­schafts­steu­er resultiert.

Was ist die Spekulationssteuer?

Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er fällt dann an, wenn eine Immo­bi­lie vor Ablau­fen der Spe­ku­la­ti­ons­frist ver­kauft wird.

Befrei­ung

Aus­nah­men bestehen im Zusam­men­hang mit der soge­nann­ten “Drei­jah­res­frist” und der “Zehn­jah­res­frist”. Lie­gen zwi­schen dem Erwerb der Immo­bi­lie (durch den Erb­las­ser) und dem Ver­kauf (durch die Erben­den) min­des­tens zehn Jah­re, muss die­se Art der Steu­er nicht gezahlt wer­den. Hier­für ist der nota­ri­ell beur­kun­de­te Kauf­ver­trag des Grund­stücks und das dar­in ent­hal­te­ne Datum von Bedeutung.

Auch, wenn Erb­las­ser, Erben oder ihre Kin­der im Jahr des Ver­kaufs und den vori­gen zwei Kalen­der­jah­ren das Objekt selbst dau­er­haft bewohnt haben, kön­nen sie das geerb­te Haus steu­er­frei ver­kau­fen.

Dabei wer­den ange­bro­che­ne Kalen­der­jah­re berech­net, sodass kei­ne Dau­er von vol­len 36 Mona­ten geprüft wird, son­dern ledig­lich auf die Kalen­der­jah­re geach­tet wird. Erben könn­ten etwa im Dezem­ber 2020 in das besag­te Haus ein­zie­hen und im Janu­ar 2022 anläss­lich des anste­hen­den Ver­kaufs aus­zie­hen. In die­sem Fall haben sie 2020, 2021 und 2022 (drei Kalen­der­jah­re, aber sum­miert nur 14 Mona­te) die Immo­bi­lie bewohnt und die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er wird nicht erhoben.

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Wel­che wei­te­ren Kos­ten fal­len an?

Neben Ver­bind­lich­kei­ten, Repa­ra­tu­ren, Erb­schafts­steu­er und Spe­ku­la­ti­ons­steu­er müs­sen Hin­ter­blie­be­ne mit geerb­ten Häu­sern even­tu­ell auch für Nota­re, Mak­ler und die Erstel­lung eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens aufkommen.

Notar­kos­ten kön­nen für Grund­buch­aus­zü­ge anfal­len und beim Ver­kauf auch auf Käufer:innen über­tra­gen wer­den. Mak­ler­pro­vi­sio­nen wer­den pro­zen­tu­al berech­net und fan­gen bei 3,57 % an. Ein pro­fes­sio­nel­ler Mak­ler unter­stützt die Verkäufer:innen unter ande­rem bei

  • Wert­ermitt­lung
  • Ver­mark­tung
  • Ver­trags­ver­hand­lun­gen
  • Auf­set­zen des Kaufvertrages
  • Ter­mi­nen beim Notar
  • Über­ga­be

und vie­lem mehr. Er/ Sie über­nimmt wert­vol­le Diens­te und kann einen höhe­ren Ver­kaufs­preis erzie­len, Eigen­tü­mer vor Ver­lus­ten bewah­ren und den gesam­ten Pro­zess beschleunigen.

Erben­ge­mein­schaft: Geerb­tes Haus ver­kau­fen oder aufteilen

Bei mehr als nur einem Erben, bei­spiels­wei­se durch die gesetz­li­che Erb­fol­ge, wenn das Ver­mö­gen zu glei­chen Tei­len an Ehe­part­ner und Kin­der geht, wer­den ent­we­der Antei­le am Nach­lass oder ein­zel­ne Gegen­stän­de hinterlassen.

Im ers­ten Fall, beim Vor­lie­gen einer Erben­ge­mein­schaft, kön­nen Ent­schei­dun­gen in Ver­bin­dung mit der Immo­bi­lie nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den. Herrscht Unei­nig­keit, ob sie das geerb­te Haus ver­mie­ten oder ver­kau­fen wol­len, kann dies im schlimms­ten Fall zu Strei­tig­kei­ten füh­ren, die vor Gericht kommen.

Dies ist wie­der­um ver­bun­den mit Gerichts­kos­ten und im Fal­le einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung/ eines Zwangs­ver­kaufs muss auch hier mit Ein­bu­ßen gerech­net wer­den, da der Ver­kaufs­preis übli­cher­wei­se gerin­ger als bei einem frei­hän­di­gen Ver­kauf ausfällt.

Im Nor­mal­fall wird zwi­schen einem ein­ver­nehm­li­chen Ver­kauf und einer Aus­zah­lung eines Erben an die ande­ren Mit­er­ben ent­schie­den, um die Immo­bi­lie aufzuteilen.

  • Ver­kauf

    Der Haus­ver­kauf eines geerb­ten Hau­ses kann nur dann erfol­gen, wenn alle Par­tei­en der Erben­ge­mein­schaft die­sem zustim­men. Wenn auch nur ein Mit­er­be dage­gen ist, darf der Rest oder die ande­re Par­tei die Immo­bi­lie nicht verkaufen.

    Der Vor­teil liegt hier dar­in, dass der Nach­lass gerecht auf­ge­teilt wer­den kann, sodass jeder Erbe gemäß sei­nem Erb­an­teil aus­ge­zahlt wird.

    Wenn also kei­ner der Erben dar­an inter­es­siert ist, das Objekt für sich selbst zu bean­spru­chen, kann die Erben­ge­mein­schaft mit dem ein­ver­nehm­li­chen Ver­kauf auf­ge­löst werden.

  • Aus­zah­lung

    Ent­schließt sich ein Erbe dazu, die ande­ren Erben aus­zu­zah­len, um die Immo­bi­lie selbst zu nut­zen, muss die­ser zunächst nach­wei­sen, dass er liqui­de ist und sich den Kauf finan­zi­ell leis­ten kann.

    Ande­rer­seits steht es jedem frei, sei­nen Anteil an Mit­er­ben oder an Drit­te zu ver­kau­fen und aus der Erben­ge­mein­schaft aus­zu­stei­gen. Die Erben­ge­mein­schaft besteht wei­ter­hin, nur nicht mehr mit den ursprüng­li­chen Erben.

Auf­tei­lung

Grund­sätz­lich wer­den dem Ehe­part­ner die Hälf­te über­las­sen und die ande­re Hälf­te wer­den zu glei­chen Tei­len an Kin­der und Enkel auf­ge­teilt. Möch­te bei­spiels­wei­se der hin­ter­blie­be­ne Ehe­part­ner die ande­ren Mit­er­ben aus­zah­len und das Haus behal­ten, könn­te dies wie folgt aussehen:

Der Haus­ver­kauf als lang­wie­ri­ger Prozess

Von dem Zeit­punkt, an dem das Erbe ange­nom­men wird, bis zu dem, an dem das geerb­te Haus an Käufer:innen über­ge­ben wird, kann eini­ge Zeit ver­ge­hen. Die Zusam­men­ar­beit mit pro­fes­sio­nel­len Sach­ver­stän­di­gen führt zu einem rei­bungs­lo­sen Ablauf und kann unnö­ti­ge Ver­zö­ge­run­gen, die den gesam­ten Pro­zess in die Län­ge zie­hen, ver­hin­dern. Wir über­neh­men die Wert­ermitt­lung, die Erstel­lung von Grund­riss­zeich­nun­gen und vie­le wei­te­re Diens­te, um Sie opti­mal auf den Haus­ver­kauf vor­zu­be­rei­ten.

Sie haben Fragen?

Wenn Sie Fra­gen zu die­sem The­ma haben, dann rufen Sie gern an: 0208 20767160.
Sie kön­nen eben­falls eine E‑Mail schrei­ben oder unser Kon­takt­for­mu­lar benutzen.

Wir mel­den uns zeit­nah bei Ihnen zurück.

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