Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem Klimabonus, Anreize für den Heizungstausch zu setzen. Das Förderprogramm soll dabei denjenigen zugutekommen, die in ihrem Zuhause auf erneuerbare Energien umsteigen und auf diesem Weg einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Doch wie hoch fällt die Förderung aus und welche Bürger können das Geld in Anspruch nehmen?
2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett die neue Novelle beschlossen und den Gesetzesentwurf herausgearbeitet. Beteiligt waren mitunter das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
In den vergangenen Jahren wurde dem Thema ‘Fossile Brennstoffe’ in Verbindung mit erneuerbaren Energien große Aufmerksamkeit geschenkt, was gerade die Politik zur Erarbeitung sinnvoller Lösungen antrieb. Nachdem bereits zahlreiche Maßnahmen erarbeitet und einige in die Tat umgesetzt wurden, soll das im April vorgestellte Förderkonzept Einwohner dazu motivieren, ihre alten Heizungen durch neue, klimafreundliche Heizungen zu ersetzen.
Zielsetzung
Es versteht sich von selbst, dass der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutz dient. Um dem übergeordneten Ziel näherzukommen, möchte das Bundeskabinett daran arbeiten, dass ab Januar 2024, sofern möglich, jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben wird.
Es kann sich dabei auch um Gasheizungen handeln, solange diese überwiegend mit “grünen Gasen” oder in Verbindung mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Die Einhaltung des GEG kann auf verschiedenen Wegen, genauer mit verschiedenen Technologien erfolgen.
Ölheizungen und Gasheizungen dürfen dann nicht mehr eingebaut und bestehende Heizsysteme sollen in den kommenden Jahren nach und nach ausgetauscht werden. Bis 2045 sollen die fossilen Heizungen dann endgültig ausgetauscht und umgerüstet werden.
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass Heizungen nach Einbau nur noch 30 Jahre lang genutzt werden können. Um dieses immense Vorhaben zu bewältigen und ermöglichen, wurden neben der Förderung auch steuerliche Maßnahmen, Übergangsfristen, Ausnahmen und der Einsatz neuer Technologien angekündigt.
Förderung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden den jeweiligen Bewohnern zusätzlich zum Fördersatz (zur Grundförderung) ein Klimabonus, also ein Zuschlag, gewährt. Zunächst sollen dabei besonders ineffiziente und alte Heizanlagen, darunter
- öl- und gasbefeuerte Konstanttemperaturkessel,
- Kohleöfen und
- Nachtstromspeicherheizungen
ersetzt werden.
Die einzelnen Formen der Unterstützung
Der Klimabonus soll sich für Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen beanspruchen, bei 20 Prozent belaufen und in einigen Fällen auch für welche, die nach dem neuen GEG nicht zur Anschaffung und zum Einbau einer neuen energieeffizienten Heizung verpflichtet sind.
Daneben werden auch Förderkredite vergeben, damit die früher oder später anstehende finanzielle Belastung, falls nötig, zeitlich gestreckt werden kann. Dieses Förder- beziehungsweise Kreditprogramm richtet sich an alle Eigentümer, die damit von zinsgünstigen Krediten mit Tilgungszuschüssen profitieren.
Wer nach Möglichkeiten sucht, Heizkosten zu sparen, sollte sich hier unseren Beitrag dazu durchlesen.
Klimaboni im Überblick
Zeitliche Staffelung
Um eine Überlastung der Kapazitäten von Handwerkern sowie den Produkten zu verhindern, wird die Antragstellung für Klimabonus I und II zeitlich gestaffelt. Dies hat ebenfalls den Zweck, dass die Vielzahl an Bürgern, die die jeweiligen Dienste und Produkte in Anspruch nehmen wollen und die begrenzte Anzahl an Betrieben und Heizungen, nicht in einem Anstieg der marktüblichen Preise resultieren.
Demnach sind ab 2024 erst alle Heizungsanlagen mit einem Herstelldatum bis 31.12.1984 (älter als 40 Jahre)förderfähig, 2025 alle bis 31.12.1989 (älter als 35 Jahre) und 2026 alle bis 31.12.1996 (älter als 30 Jahre).
Ausnahmeregelung
Das GEG verfügt über allgemeine Härtefallregelungen, was bedeutet, dass in einzelnen Fällen darauf geachtet wird, ob die Höhe der Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des daraus resultierenden Ertrags oder zum Gebäudewert stehen. Bei der Betrachtung dieser Daten fließen auch Fördermöglichkeiten wie auch Preisentwicklungen mit in die Entscheidung.
Von der Austauschpflicht, welche sich zunächst überwiegend auf vermietete Gebäude bezieht, ausgenommen sind auch Eigentümer von Häusern, die weder mit Fernwärme noch Gas versorgt werden können. Für diesen Ausnahmefall darf das Haus allerdings über höchstens zwei Wohneinheiten verfügen.
Andere Fördermöglichkeiten
Abgesehen vom Klimabonus gibt es für energetische Sanierungsmaßnahmen, die mit hohen Kosten verbunden sind, noch die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG), welche für selbstnutzende Eigentümer infrage kommt. Wer neben einem Heizungsaustausch andere Sanierungsmaßnahmen im Eigenheim durchführen möchte, sollte sich auch bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) informieren. Das Beantragen von Fördermitteln muss in der Regel noch vor dem Einbau erfolgen.
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