Kli­ma­bo­nus für den Hei­zungs­aus­tausch | Das steht Ihnen zu

Klimabonus Deutschland

Die Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tigt mit dem Kli­ma­bo­nus, Anrei­ze für den Hei­zungs­tausch zu set­zen. Das För­der­pro­gramm soll dabei den­je­ni­gen zugu­te­kom­men, die in ihrem Zuhau­se auf erneu­er­ba­re Ener­gien umstei­gen und auf die­sem Weg einen Bei­trag zum Kli­ma­schutz leis­ten. Doch wie hoch fällt die För­de­rung aus und wel­che Bür­ger kön­nen das Geld in Anspruch nehmen?

2. Novel­le des Gebäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG)

Am 19. April 2023 hat das Bun­des­ka­bi­nett die neue Novel­le beschlos­sen und den Geset­zes­ent­wurf her­aus­ge­ar­bei­tet. Betei­ligt waren mit­un­ter das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz sowie das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Woh­nen, Stadt­ent­wick­lung und Bauwesen.

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­de dem The­ma ‘Fos­si­le Brenn­stof­fe’ in Ver­bin­dung mit erneu­er­ba­ren Ener­gien gro­ße Auf­merk­sam­keit geschenkt, was gera­de die Poli­tik zur Erar­bei­tung sinn­vol­ler Lösun­gen antrieb. Nach­dem bereits zahl­rei­che Maß­nah­men erar­bei­tet und eini­ge in die Tat umge­setzt wur­den, soll das im April vor­ge­stell­te För­der­kon­zept Ein­woh­ner dazu moti­vie­ren, ihre alten Hei­zun­gen durch neue, kli­ma­freund­li­che Hei­zun­gen zu ersetzen.

Ziel­set­zung

Es ver­steht sich von selbst, dass der Aus­bau erneu­er­ba­rer Ener­gien dem Kli­ma­schutz dient. Um dem über­ge­ord­ne­ten Ziel näher­zu­kom­men, möch­te das Bun­des­ka­bi­nett dar­an arbei­ten, dass ab Janu­ar 2024, sofern mög­lich, jede neu ein­ge­bau­te Hei­zung zu 65 Pro­zent aus erneu­er­ba­ren Ener­gien betrie­ben wird.

Es kann sich dabei auch um Gas­hei­zun­gen han­deln, solan­ge die­se über­wie­gend mit “grü­nen Gasen” oder in Ver­bin­dung mit einer Wär­me­pum­pe betrie­ben wer­den. Die Ein­hal­tung des GEG kann auf ver­schie­de­nen Wegen, genau­er mit ver­schie­de­nen Tech­no­lo­gien erfolgen.

Ölhei­zun­gen und Gas­hei­zun­gen dür­fen dann nicht mehr ein­ge­baut und bestehen­de Heiz­sys­te­me sol­len in den kom­men­den Jah­ren nach und nach aus­ge­tauscht wer­den. Bis 2045 sol­len die fos­si­len Hei­zun­gen dann end­gül­tig aus­ge­tauscht und umge­rüs­tet werden.

Das Gesetz sieht eben­falls vor, dass Hei­zun­gen nach Ein­bau nur noch 30 Jah­re lang genutzt wer­den kön­nen. Um die­ses immense Vor­ha­ben zu bewäl­ti­gen und ermög­li­chen, wur­den neben der För­de­rung auch steu­er­li­che Maß­nah­men, Über­gangs­fris­ten, Aus­nah­men und der Ein­satz neu­er Tech­no­lo­gien angekündigt.

För­de­rung

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wer­den den jewei­li­gen Bewoh­nern zusätz­lich zum För­der­satz (zur Grund­för­de­rung) ein Kli­ma­bo­nus, also ein Zuschlag, gewährt. Zunächst sol­len dabei beson­ders inef­fi­zi­en­te und alte Heiz­an­la­gen, darunter

  • öl- und gas­be­feu­er­te Konstanttemperaturkessel,
  • Koh­le­öfen und
  • Nacht­strom­spei­cher­hei­zun­gen

ersetzt wer­den.

Heizungswartung

Die ein­zel­nen For­men der Unterstützung

Der Kli­ma­bo­nus soll sich für Eigen­tü­mer, die ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Sozi­al­leis­tun­gen bean­spru­chen, bei 20 Pro­zent belau­fen und in eini­gen Fäl­len auch für wel­che, die nach dem neu­en GEG nicht zur Anschaf­fung und zum Ein­bau einer neu­en ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Hei­zung ver­pflich­tet sind.

Dane­ben wer­den auch För­der­kre­di­te ver­ge­ben, damit die frü­her oder spä­ter anste­hen­de finan­zi­el­le Belas­tung, falls nötig, zeit­lich gestreckt wer­den kann. Die­ses För­­der- bezie­hungs­wei­se Kre­dit­pro­gramm rich­tet sich an alle Eigen­tü­mer, die damit von zins­güns­ti­gen Kre­di­ten mit Til­gungs­zu­schüs­sen profitieren.

Wer nach Mög­lich­kei­ten sucht, Heiz­kos­ten zu spa­ren, soll­te sich hier unse­ren Bei­trag dazu durchlesen.

Kli­ma­bo­ni im Überblick

Zeit­li­che Staffelung

Um eine Über­las­tung der Kapa­zi­tä­ten von Hand­wer­kern sowie den Pro­duk­ten zu ver­hin­dern, wird die Antrag­stel­lung für Kli­ma­bo­nus I und II zeit­lich gestaf­felt. Dies hat eben­falls den Zweck, dass die Viel­zahl an Bür­gern, die die jewei­li­gen Diens­te und Pro­duk­te in Anspruch neh­men wol­len und die begrenz­te Anzahl an Betrie­ben und Hei­zun­gen, nicht in einem Anstieg der markt­üb­li­chen Prei­se resultieren.

Dem­nach sind ab 2024 erst alle Hei­zungs­an­la­gen mit einem Her­stell­da­tum bis 31.12.1984 (älter als 40 Jahre)förderfähig, 2025 alle bis 31.12.1989 (älter als 35 Jah­re) und 2026 alle bis 31.12.1996 (älter als 30 Jahre).

Aus­nah­me­re­ge­lung

Das GEG ver­fügt über all­ge­mei­ne Här­te­fall­re­ge­lun­gen, was bedeu­tet, dass in ein­zel­nen Fäl­len dar­auf geach­tet wird, ob die Höhe der Inves­ti­tio­nen in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Höhe des dar­aus resul­tie­ren­den Ertrags oder zum Gebäu­de­wert ste­hen. Bei der Betrach­tung die­ser Daten flie­ßen auch För­der­mög­lich­kei­ten wie auch Preis­ent­wick­lun­gen mit in die Entscheidung.

Von der Aus­tausch­pflicht, wel­che sich zunächst über­wie­gend auf ver­mie­te­te Gebäu­de bezieht, aus­ge­nom­men sind auch Eigen­tü­mer von Häu­sern, die weder mit Fern­wär­me noch Gas ver­sorgt wer­den kön­nen. Für die­sen Aus­nah­me­fall darf das Haus aller­dings über höchs­tens zwei Wohn­ein­hei­ten verfügen.

Ande­re Fördermöglichkeiten

Abge­se­hen vom Kli­ma­bo­nus gibt es für ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men, die mit hohen Kos­ten ver­bun­den sind, noch die steu­er­li­che För­de­rung nach § 35c Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG), wel­che für selbst­nut­zen­de Eigen­tü­mer infra­ge kommt. Wer neben einem Hei­zungs­aus­tausch ande­re Sanie­rungs­maß­nah­men im Eigen­heim durch­füh­ren möch­te, soll­te sich auch bei der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de (BEG) infor­mie­ren. Das Bean­tra­gen von För­der­mit­teln muss in der Regel noch vor dem Ein­bau erfolgen.

Sie haben Fragen?

Wenn Sie Fra­gen zu die­sem The­ma haben, dann rufen Sie gern an: 0208 20767160.
Sie kön­nen eben­falls eine E‑Mail schrei­ben oder unser Kon­takt­for­mu­lar benutzen.

Wir mel­den uns zeit­nah bei Ihnen zurück.

Nach oben