Vor­sicht vor fal­schen Anga­ben im Exposé

In der Wer­bung wird oft maß­los über­trie­ben, das weiß man und ist dar­auf ein­ge­stellt. Aber inwie­fern gilt das auch in der Wer­bung für ein­zel­ne Immobilienangebote?

Ein Expo­sé ist defi­ni­ti­ons­ge­mäß ein erläu­tern­der Bericht, eine Über­sicht und Infor­ma­ti­on. Hier haben fal­sche Anga­ben und Über­trei­bun­gen nichts zu suchen!

Die Pra­xis lehrt uns lei­der das Gegen­teil und ich kann nur jedem Käu­fer und jedem Ver­käu­fer dazu raten, ein Exem­plar des Expo­sés über die zu erwer­ben­de Immo­bi­lie gut zu ver­wah­ren. – So ist wenigs­tens sicher­ge­stellt, dass man in einer spä­te­ren gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung nach einem Kauf oder Ver­kauf eine arg­lis­ti­ge Täu­schung nach­wei­sen oder sich dage­gen weh­ren kann.

Häu­fig stim­men die Anga­ben über die Wohn­flä­che nicht. Eine falsch ange­ge­be­ne Wohn­flä­che wirkt sich direkt auf den Wert der Immo­bi­lie aus, da in dem von vie­len Ban­ken und Mak­lern ange­wen­de­te Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren zur Wert­ermitt­lung die Wohn­flä­che als Mul­ti­pli­ka­tor zugrun­de gelegt wird.

Nicht immer ist bei einer fal­schen Anga­be der Wohn­flä­che Arg­list im Spiel. Oft sind die Ursa­chen in einer schlam­pi­gen Ver­kaufs­vor­be­rei­tung und der Unfä­hig­keit von Mak­lern und Pri­vat­ver­käu­fern zu suchen. Das gilt nicht nur für die Berech­nung von Ter­ras­sen und Bal­ko­nen, Dach­schrä­gen, Nischen und Auf­gän­gen, son­dern nicht sel­ten um gan­ze Bau­tei­le und Räu­me. – Hier­bei kann schnell ein Scha­den im fünf­stel­li­gen Bereich entstehen!

Wei­te­re häu­fi­ge Falsch­an­ga­ben fin­det man beim Bau­jahr des Gebäu­des und der Zuord­nung von Moder­­ni­­sie­rungs- und Instand­hal­tungs­maß­nah­men, bei Anga­ben zu ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en, der fach­li­chen Durch­füh­rung sowie der Ver­wend­bar­keit und Eignung.

Wenn Sie Ver­käu­fer einer Immo­bi­lie sind, kann ich Ihnen nur gut dazu raten, alle Anga­ben im Expo­sé gewis­sen­haft und rich­tig­zu­ma­chen. Regress­an­sprü­che nach einem Ver­kauf kön­nen im Fall einer Rück­ab­wick­lung Exis­ten­zen vernichten!

Wenn Sie mit einem Mak­ler zusam­men­ar­bei­ten, neh­men Sie die­sen in die Pflicht. Es gehört zu den Auf­ga­ben eines Mak­lers, sich vor der Expo­sé­an­fer­ti­gung von der Rich­tig­keit der dar­in zu machen­den Anga­ben zu überzeugen.
Wenn Sie Hil­fe dabei benö­ti­gen, spre­chen Sie mich oder mei­ne gut­ach­ter­li­chen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen an. Wir über­neh­men die­se Ver­ant­wor­tung gern für Sie.

Als Käu­fer einer Immo­bi­lie rate ich Ihnen, sich vor einem mög­li­chen Kauf durch einen unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter bera­ten zu las­sen. Mit einer ein­ge­hen­den Prü­fung der Immo­bi­lie, mit einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on, einer gründ­li­chen prü­fen­den Besich­ti­gung und einer Prü­fung der Ver­kaufs­un­ter­la­gen kön­nen Sie fal­sche Anga­ben im Expo­sé, Bau­män­gel oder Bau­schä­den oder man­gel­haft durch­ge­führ­te bau­li­che Maß­nah­men bei den Kauf- und Preis­ver­hand­lun­gen gel­tend machen und im Fal­le eines spä­te­ren Regress­ver­fah­rens vor Gericht beweisen.

Ober­hau­sen im Dezem­ber 2017
Alfred Stegmann
unab­hän­gi­ger Immobiliengutachter
zer­ti­fi­zier­ter Sachverständiger

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