In der Werbung wird oft maßlos übertrieben, das weiß man und ist darauf eingestellt. Aber inwiefern gilt das auch in der Werbung für einzelne Immobilienangebote?
Ein Exposé ist definitionsgemäß ein erläuternder Bericht, eine Übersicht und Information. Hier haben falsche Angaben und Übertreibungen nichts zu suchen!
Die Praxis lehrt uns leider das Gegenteil und ich kann nur jedem Käufer und jedem Verkäufer dazu raten, ein Exemplar des Exposés über die zu erwerbende Immobilie gut zu verwahren. – So ist wenigstens sichergestellt, dass man in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung nach einem Kauf oder Verkauf eine arglistige Täuschung nachweisen oder sich dagegen wehren kann.
Häufig stimmen die Angaben über die Wohnfläche nicht. Eine falsch angegebene Wohnfläche wirkt sich direkt auf den Wert der Immobilie aus, da in dem von vielen Banken und Maklern angewendete Vergleichswertverfahren zur Wertermittlung die Wohnfläche als Multiplikator zugrunde gelegt wird.
Nicht immer ist bei einer falschen Angabe der Wohnfläche Arglist im Spiel. Oft sind die Ursachen in einer schlampigen Verkaufsvorbereitung und der Unfähigkeit von Maklern und Privatverkäufern zu suchen. Das gilt nicht nur für die Berechnung von Terrassen und Balkonen, Dachschrägen, Nischen und Aufgängen, sondern nicht selten um ganze Bauteile und Räume. – Hierbei kann schnell ein Schaden im fünfstelligen Bereich entstehen!
Weitere häufige Falschangaben findet man beim Baujahr des Gebäudes und der Zuordnung von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, bei Angaben zu verwendeten Materialien, der fachlichen Durchführung sowie der Verwendbarkeit und Eignung.
Wenn Sie Verkäufer einer Immobilie sind, kann ich Ihnen nur gut dazu raten, alle Angaben im Exposé gewissenhaft und richtigzumachen. Regressansprüche nach einem Verkauf können im Fall einer Rückabwicklung Existenzen vernichten!
Wenn Sie mit einem Makler zusammenarbeiten, nehmen Sie diesen in die Pflicht. Es gehört zu den Aufgaben eines Maklers, sich vor der Exposéanfertigung von der Richtigkeit der darin zu machenden Angaben zu überzeugen.
Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, sprechen Sie mich oder meine gutachterlichen Kolleginnen und Kollegen an. Wir übernehmen diese Verantwortung gern für Sie.
Als Käufer einer Immobilie rate ich Ihnen, sich vor einem möglichen Kauf durch einen unabhängigen Gutachter beraten zu lassen. Mit einer eingehenden Prüfung der Immobilie, mit einer schriftlichen Dokumentation, einer gründlichen prüfenden Besichtigung und einer Prüfung der Verkaufsunterlagen können Sie falsche Angaben im Exposé, Baumängel oder Bauschäden oder mangelhaft durchgeführte bauliche Maßnahmen bei den Kauf- und Preisverhandlungen geltend machen und im Falle eines späteren Regressverfahrens vor Gericht beweisen.
Oberhausen im Dezember 2017
Alfred Stegmann
unabhängiger Immobiliengutachter
zertifizierter Sachverständiger
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