Klei­ne Nach­läs­sig­keit – gro­ßer Ärger! Die rich­ti­ge Wohnflächenberechnung!

Die Häu­fig­keit, mit der ich von Gerich­ten mit der gut­ach­ter­li­chen Fest­stel­lung von Wohn­flä­chen beauf­tragt wer­de, hat stark zuge­nom­men. Und nicht nur bei der Ver­mie­tung im sozia­len Woh­nungs­bau, son­dern auch bei der frei­en Ver­mie­tung und beim Immo­bi­li­en­ver­kauf kommt es häu­fig zu Strei­tig­kei­ten über die rich­ti­ge Berech­nung der Wohnflächen.

Das ist ver­ständ­lich, denn meist hän­gen Miet­zins oder Kauf­preis von den ange­ge­be­nen Wohn­flä­chen ab. Nur weni­ge Qua­drat­me­ter Abwei­chung kön­nen hier einen wirt­schaft­li­chen Scha­den im fünf­stel­li­gen Bereich ausmachen.

Nicht nur um gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den, son­dern auch aus Grün­den der Fair­ness und der Ehr­lich­keit emp­feh­le ich, die vor­han­de­nen Wohn­flä­chen stets kor­rekt und nach der 2. Wohn­flä­chen­be­rech­nungs­ver­ord­nung (WoFlV) anzu­ge­ben. Falls den­noch eine Wohn­flä­chen­be­rech­nung nach der DIN 277 durch­ge­führt wur­de, emp­feh­le ich drin­gend dies auch so anzugeben.

Bei der Berech­nung von Wohn­flä­chen nach WoFlV muss man zunächst unter­schei­den zwi­schen der Grund­flä­che, die alle nutz­ba­ren Flä­chen beinhal­tet und anre­chen­ba­rer Wohn­flä­che, die auch einen tat­säch­li­chen Wohn­wert dar­stel­len soll.

Häu­fig „geschum­melt“ wird bei der Wohn­flä­chen­be­rech­nung von Bal­ko­nen, Log­gi­en, Dach­gär­ten und Ter­ras­sen. Gemäß § 4 der 2. Ver­ord­nung zur Berech­nung der Wohn­flä­chen sind die­se in der Regel zu einem Vier­tel und höchs­tens zur Hälf­te anzurechnen.

Bei der Höhe des pro­zen­tua­len Ansat­zes ist aus sach­ver­stän­di­ger Sicht der Wohn­wert maß­geb­lich. Ein wind­ge­schütz­ter über­dach­ter Bal­kon mit einer guten Aus­rich­tung und guten Aus­stat­tung kann des­halb zur Hälf­te ange­rech­net wer­den. Die zugi­ge, nicht über­dach­te Platt­form mit einer Absturz­si­che­rung dage­gen ganz sicher nicht.

Soll­te eine Wohn­flä­chen­be­rech­nung nicht nach Auf­maß, son­dern vor­han­de­nen Bau­plä­nen erfol­gen, ist zu beach­ten, dass in den Zeich­nun­gen meis­tens kein Putz­be­lag an den Wän­den berück­sich­tigt wurde.

Flä­chen unter 1 m Höhe gel­ten nicht als Wohn­flä­che, Flä­chen unter 2 m Höhe sind zur Hälf­te als Wohn­flä­che anzurechnen.

Bit­te gehen Sie im eige­nen Inter­es­se sehr sorg­fäl­tig bei der Berech­nung der Wohn­flä­chen vor. Abwei­chun­gen kön­nen zu teu­ren gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen führen.

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