Die Häufigkeit, mit der ich von Gerichten mit der gutachterlichen Feststellung von Wohnflächen beauftragt werde, hat stark zugenommen. Und nicht nur bei der Vermietung im sozialen Wohnungsbau, sondern auch bei der freien Vermietung und beim Immobilienverkauf kommt es häufig zu Streitigkeiten über die richtige Berechnung der Wohnflächen.
Das ist verständlich, denn meist hängen Mietzins oder Kaufpreis von den angegebenen Wohnflächen ab. Nur wenige Quadratmeter Abweichung können hier einen wirtschaftlichen Schaden im fünfstelligen Bereich ausmachen.
Nicht nur um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sondern auch aus Gründen der Fairness und der Ehrlichkeit empfehle ich, die vorhandenen Wohnflächen stets korrekt und nach der 2. Wohnflächenberechnungsverordnung (WoFlV) anzugeben. Falls dennoch eine Wohnflächenberechnung nach der DIN 277 durchgeführt wurde, empfehle ich dringend dies auch so anzugeben.
Bei der Berechnung von Wohnflächen nach WoFlV muss man zunächst unterscheiden zwischen der Grundfläche, die alle nutzbaren Flächen beinhaltet und anrechenbarer Wohnfläche, die auch einen tatsächlichen Wohnwert darstellen soll.
Häufig „geschummelt“ wird bei der Wohnflächenberechnung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Gemäß § 4 der 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen sind diese in der Regel zu einem Viertel und höchstens zur Hälfte anzurechnen.
Bei der Höhe des prozentualen Ansatzes ist aus sachverständiger Sicht der Wohnwert maßgeblich. Ein windgeschützter überdachter Balkon mit einer guten Ausrichtung und guten Ausstattung kann deshalb zur Hälfte angerechnet werden. Die zugige, nicht überdachte Plattform mit einer Absturzsicherung dagegen ganz sicher nicht.
Sollte eine Wohnflächenberechnung nicht nach Aufmaß, sondern vorhandenen Bauplänen erfolgen, ist zu beachten, dass in den Zeichnungen meistens kein Putzbelag an den Wänden berücksichtigt wurde.
Flächen unter 1 m Höhe gelten nicht als Wohnfläche, Flächen unter 2 m Höhe sind zur Hälfte als Wohnfläche anzurechnen.
Bitte gehen Sie im eigenen Interesse sehr sorgfältig bei der Berechnung der Wohnflächen vor. Abweichungen können zu teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
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