Steu­er­li­che Wert­ermitt­lung von Immo­bi­li­en | Dar­um bewer­tet das Finanz­amt Ihre Immo­bi­lie zu hoch

Steuerliche Wertermittlung bei Immobilien

Die steu­er­li­che Wert­ermitt­lung von Immo­bi­li­en kann aus ver­schie­de­nen Anläs­sen ein­ge­setzt wer­den. Die Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts einer Immo­bi­lie ist mit­un­ter Grund­la­ge für die Erb­schafts­steu­er und die Schen­kungs­steu­er, deren Höhe vom jewei­li­gen Wert abhängt. Das Ergeb­nis des vom Finanz­amt durch­ge­führ­ten Ver­fah­rens liegt dabei häu­fig über dem tat­säch­li­chen Markt­wert, wor­aus eine höhe­re Steu­er­last resultiert.

 

Arten von Steu­ern im Zusam­men­hang mit Immobilien

Wer ein Grund­stück, ein Haus oder eine Woh­nung besitzt, ist zur Zah­lung von bestimm­ten, mit dem Eigen­tum davon ver­bun­de­nen, Steu­ern ver­pflich­tet. Dabei kommt es dar­auf an, wie das Objekt in den eige­nen Besitz gelangt.

 

Grund­er­werb­steu­er

Die Grund­er­werb­steu­er fällt bei der Anschaf­fung von Immo­bi­li­en oder sowohl bebau­ten als auch unbe­bau­ten Grund­stück an. Erfolgt der Erwerb durch eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung, sind nor­ma­ler­wei­se Käu­fer und Ver­käu­fer bei­de Steu­er­schuld­ner. Aller­dings wird es meist so gere­gelt, dass die Zah­lungs­pflicht im Kauf­ver­trag den Käu­fer trifft.

 

Wur­de die­se Zah­lung begli­chen, teilt das Finanz­amt die Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung aus, mit der dem neu­en Eigen­tü­mer erst ein Grund­buch­ein­trag mög­lich ist. Je nach Bun­des­land fällt die Grund­er­werb­steu­er unter­schied­lich aus.

 

Grund­steu­er

Bei die­ser Form der Steu­er han­delt es sich um eine jähr­lich oder auch zu jedem Quar­tal anfal­len­de Steu­er für Eigen­tü­mer. Es wird unter­schie­den zwi­schen Grund­steu­er A und B, je nach­dem, ob es sich um pri­va­te oder land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Immo­bi­li­en han­delt. Auch die Grund­steu­er hat kei­ne fest­ge­leg­te Höhe, da sie mit­hil­fe des Hebe­sat­zes berech­net wird.

 

Erb­schafts­steu­er

Wer­den Immo­bi­li­en ver­erbt, müs­sen die neu­en Eigen­tü­mer die Erb­schafts­steu­er zah­len. Anhand der Nähe zum Ver­stor­be­nen bezie­hungs­wei­se dem Ver­wandt­schafts­grad wird die Höhe des Frei­be­trags bestimmt. Zur Ermitt­lung des genau­en Betrags wird der aktu­el­le Markt­wert benö­tigt. Han­delt es sich um eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie, wer­den nur 90 Pro­zent des Ver­kehrs­werts beachtet.

 

Schen­kungs­steu­er

Wird eine Immo­bi­lie ohne das Ein­tre­ten eines Todes­falls jemand ande­rem ohne Gegen­leis­tung über­las­sen, wird die Schen­kungs­steu­er erho­ben. Die­se Art der Steu­er unter­schei­det sich kaum zu der vor­her genann­ten Erb­schafts­steu­er, wes­halb sie bei­de im Erb­­schaf­t­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG) wei­ter gere­gelt sind. Auch im Fall der Schen­kung ist ein nähe­res Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis für den Beschenk­ten von Vorteil.

 

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er

Spe­ku­la­ti­ons­steu­ern kön­nen beim pri­va­ten Ver­kauf von Immo­bi­li­en ein­tre­ten, wenn eine Frist von zehn Jah­ren zwi­schen der Anschaf­fung und dem Ver­kauf liegt. Sie wird auch auf­ge­ho­ben, wenn das besag­te Haus oder die Woh­nung für einen bestimm­ten Zeit­raum selbst als Wohn­raum genutzt wurde.

 

Wäh­rend die Ein­kom­men­steu­er bei der Ver­mie­tung und die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er beim Ver­kauf dem Bund zugu­te­kom­men, erhal­ten Kom­mu­nen die Gewer­be­steu­er und die Grund­steu­er. Das Land erhält Ein­nah­men aus Erb­­schafts- und Schen­kungs­steu­er wie auch die Grunderwerbsteuer.

 

Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts einer Immobilie

Für die Berech­nung des Ver­kehrs­werts, der im § 194 Bau­ge­setz­buch (BauGB) defi­niert wird, wen­det das Finanz­amt unter­schied­li­che Metho­den an. Bei Immo­bi­li­en und ande­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ist der gemei­ne Wert von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die­ser ist gleich­zu­stel­len mit dem Ver­kehrs­wert und ist in § 9 Bewer­tungs­ge­setz (BewG) wei­ter ausgelegt.

 

Bei der Ermitt­lung bei­der Wer­te wird die Fra­ge beant­wor­tet, für wel­chen Ver­kaufs­preis die Immo­bi­lie zu den zu dem Zeit­punkt wäh­ren­den Markt­be­din­gun­gen abge­tre­ten wer­den könn­te. Dabei kom­men je nach Art des Gebäudes/ des Wohn­raums ver­schie­de­ne Ver­fah­ren zur Wert­ermitt­lung infrage.

 

Unge­naue Wertermittlung

Das Finanz­amt bedient sich des Ein­heits­wert­ver­fah­rens nach §§ 19 bis 32 BewG, wobei die Steu­er­mess­zahl und der kom­mu­na­le Hebe­satz mit­wir­ken. Da nach § 21 BewG alle sechs Jah­re eine Haupt­fest­stel­lung vor­ge­se­hen ist, wird die­ser auch berücksichtigt.

 

Dabei wird wegen des damit ver­bun­de­nen Auf­wands viel öfter ein ver­ein­fach­tes Mas­sen­be­wer­tungs­ver­fah­ren genutzt, wel­ches sich bei Wei­tem nicht so umfang­reich wie die Bewer­tungs­ver­fah­ren von zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen her­aus­stellt. Im Zuge des­sen wer­den gleich­ar­ti­gen Wohn­ob­jek­ten (mehr oder weni­ger) die glei­chen Wer­te zugesprochen.

 

Zwar wer­den Daten von Gut­ach­ter­aus­schüs­sen, wie der Boden­richt­wert, berück­sich­tigt und gehen mit in die Immo­bi­li­en­be­wer­tung ein, doch bedeut­sa­me und teils wert­min­dern­de Aspek­te wie die Aus­stat­tung, der Zustand oder selbst die Lage wer­den außer Acht gelas­sen. Das führt zu einer Ermitt­lung eines Ver­kehrs­werts, der über dem tat­säch­li­chen Wert liegt.

 

Dies ist bei Eigen­hei­men der Fall, wenn ört­li­che Ver­gleichs­wer­te zur Wert­ermitt­lung zura­te gezo­gen werden.

Unbe­bau­te Grund­stü­cke hin­ge­gen wer­den mit­hil­fe der Boden­richt­wer­te bewertet.

Bei Ren­di­te­ob­jek­ten, also mit­un­ter ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en, wird in der Regel die Net­to­kalt­mie­te für die Berech­nung genutzt und meist bei 90 Pro­zent angesetzt.

Immo­bi­li­en wer­den in Gebäu­de, Grund und Boden unter­teilt, wenn es sich dabei um Spe­­zi­al- und Betriebs­im­mo­bi­li­en handelt.

Somit führt das typi­sie­ren­de Mas­sen­ver­fah­ren des Finanz­amts zu einer höhe­ren Steu­er­last bei Erb­schaft, Schen­kung oder sons­ti­gen Fäl­len, in denen die Besteue­rung von Immo­bi­li­en auf dem „auto­ma­tisch“ ermit­tel­ten Wert basieren.

 

Um den tat­säch­li­chen Wert bes­ser zu ermit­teln, lohnt sich in vie­len Fäl­len ein pro­fes­sio­nel­les Gut­ach­ten, wel­ches zu einer Min­de­rung der zu zah­len­den Steu­ern füh­ren kann.

 

Qua­li­fi­zier­tes Verkehrswertgutachten

Gemäß § 198 BewG steht es dem Steu­er­pflich­ti­gen zu, einen Sach­ver­stän­di­gen mit einem Gut­ach­ten zu beauf­tra­gen, wel­ches zur Eini­gung zwi­schen Finanz­amt und dem Steu­er­schuld­ner beiträgt.

 

Bei Ren­di­te­ob­jek­ten wird nor­ma­ler­wei­se das Ertrags­wert­ver­fah­ren durch­ge­führt, bei Wohn­ei­gen­tum das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren und bei öffent­li­chen Gebäu­den (auch wenn die­se der indus­tri­el­len Nut­zung unter­lie­gen) oder dann, wenn Ver­gleichs­wer­te nicht zur Ver­fü­gung ste­hen, das Sach­wert­ver­fah­ren. Wie anhand die­ser Wege der Wert tat­säch­lich ermit­telt wird, ist in der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Immo­WertV) nachzulesen.

 

Grund­steu­er­re­form

Die Berech­nung des Ver­kehrs­werts mit Ein­heits­wer­ten wur­de Ende 2019 vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft, wodurch die Dring­lich­keit einer Neu­re­ge­lung der Grund­steu­er beach­tet wur­de. Ab 2025 erhe­ben Gemein­de und Städ­te die neue Grund­steu­er, um die steu­er­li­che Ungleich­be­hand­lung auf­zu­he­ben. Dazu soll ab dem 1. Janu­ar 2022 der gesam­te Grund­be­sitz neu bewer­tet werden.

 

Las­sen Sie pro­fes­sio­nel­le Gut­ach­ter den Ver­kehrs­wert Ihrer Immo­bi­lie ermitteln

Sind Sie im Besitz einer geerb­ten Immo­bi­lie und wol­len sicher­ge­hen, dass sich die Steu­er­last nicht zu stark auf Sie aus­wirkt? Am bes­ten soll­ten Sie noch vor Erhalt des Ein­heits­wert­be­scheids ein Gut­ach­ten erstel­len las­sen, um einen mög­lichst rea­li­täts­na­hen Wert für Ihr Wohn­ei­gen­tum zu ermitteln.

 

Die Immo­bi­li­en­be­wer­tung durch ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­di­ge bie­tet kla­re Vor­tei­le, da sich die Gut­ach­ter im Gegen­satz zu den meis­ten Fäl­len beim Finanz­amt eine Vor-Ort-Besich­­ti­­gung durch­füh­ren und alle wich­ti­gen Fak­to­ren beim Berech­nen ein­be­zie­hen.  Ein Wert­gut­ach­ten hat vor Gericht Gül­tig­keit und kann Ihnen steu­er­li­che Vor­tei­le brin­gen, aber auch pri­va­ten Zwe­cken die­nen (im Rah­men eines Kurzgutachtens).

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