Wenn Ihnen als privater Verkäufer einer Immobilie oder auch als Makler/in ein Schäden oder Mängel an der zu verkaufenden Immobilie bekannt sind, dürfen Sie diese beim Verkauf auf gar keinen Fall verschweigen!
Sollte sich nach einem erfolgreichen Verkauf beweisen lassen, dass Ihnen ein versteckter Mangel oder Schaden bekannt war, drohen sonst erhebliche Schadenersatzansprüche bis hin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schadenersatz!
Eigentlich sollte dies jedem Immobilienverkäufer bekannt sein und Makler/innen sollten dies natürlich erst recht wissen, trotzdem erlebe ich hier immer wieder Fehler, die manchmal durch Naivität in Verbindung mit mangelndem Fachwissen begangen werden.
Hier wieder mal ein Beispiel aus der Praxis:
Vor einigen Monaten wurde ich von einem Ehepaar beauftragt, eine Doppelhaushälfte vor dem geplanten Kauf zu besichtigen. Dabei stellte ich fest, dass eine Kelleraußenwand aufsteigende Feuchtigkeit aufwies. Ich machte die Maklerin und den Verkäufer darauf aufmerksam. Da die Maklerin einer bekannten Maklerkette versuchte den Schaden herunterzuspielen und der dadurch beeinflusste Verkäufer keine Einsicht zeigte, gaben meine Kunden die Kaufabsicht für das Haus auf. – Bis dahin ein ganz normaler Routinefall.
Einige Monate später beauftragten mich andere Kunden mit der Prüfung eines Kaufangebots und wie sich schnell herausstellte, handelte es sich um dieselbe Immobilie.
Als ich bei der Immobilie eintraf, begrüßen mich mit säuerlichem Ausdruck dieselbe Maklerin und derselbe Verkäufer. Und bei der anschließenden Besichtigung der Immobilie stellte sich nicht nur heraus, dass die Maklerin die vergangenen Monate nicht dazu genutzt hatte, sich über ihr eigenes Angebot besser zu informieren. Noch immer konnte sie für den Käufer wichtige Fragen nicht zufriedenstellen beantworten. – Und im Keller angekommen stellte ich fest, dass die Wand frisch gestrichen und ein Möbel davorgestellt waren.
Auf Nachfrage gab die Maklerin an, der Schaden sei behoben worden. Entsprechende Belege (z. B. eine Rechnung einer Fachfirma) konnten nicht vorgelegt werden. Am Ende stellte sich heraus, dass der Schaden einfach mit einer handelsüblichen Farbe überstrichen worden war.
Nachdem ich dem Verkäufer erklärt hatte, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen konnte, entschied sich dieser, seine Geschäftsbeziehung zu der Maklerfirma zu beenden und den Schaden vor dem Verkauf durch eine Fachfirma beheben zu lassen. Die Maklerin hingegen zeigte sich uneinsichtig und drohte mir mit einer Schadenersatzklage für das nicht zustande gekommene Geschäft. Ohne dabei zu begreifen, dass ich sie ebenfalls vor einem großen Schaden bewahrt hatte.
Hätte sich nach einem Verkauf der Immobilie herausgestellt, dass ich Verkäufer und Maklerin vorher auf den Schaden aufmerksam gemacht hatte …, dann hätten sich Verkäufer und Maklerin der arglistigen Täuschung schuldig gemacht, was zu immensen Schadenersatzansprüchen (man denke nur an die Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der finanzierenden Bank) bis hin zum persönlichen Ruin hätte führen können.
Liebe Verkäufer und liebe Makler/innen: Wenn Ihnen ein Mangel oder Schaden bekannt ist, verschweigen Sie diesen auf gar keinen Fall! ‑Lassen Sie den Schaden VOR einem Verkauf beheben oder mindern Sie den Kaufpreis um die entstehenden Kosten! – Damit Sie auch nach dem erfolgreichen Verkauf ruhig schlafen können.
Herzliche Grüße
Ihr Sachverständiger
Alfred Stegmann
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